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Grundversorgung / Basisdienstleistungen / Innenstädte der Zukunft

Im Förderaufruf „Starkes Land - innovativ, resilient, nachhaltig“ können Vorhaben in den Bereichen "Kleinstunternehmen der Grundversorgung", „Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen“ sowie "Innenstädte der Zukunft" gefördert werden.

Alle drei Maßnahmenbereiche werden in Rheinland-Pfalz innerhalb des LEADER-Ansatzes abgewickelt. Ansprechpartner für die Förderung sind die Lokalen Aktionsgruppen.

Aktuell stehen keine Mittel für Förderungen zur Verfügung. Mit einem neuen Aufruf des Landes Rheinland-Pfalz unter dem Titel "Starkes Land" ist ca. Mitte 2026 zur rechnen. Dann können wieder Vorhaben aus den Bereichen „Kleinstunternehmen der Grundversorgung“, "Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen“ sowie „Innenstädte der Zukunft“ eingereicht werden.

Kleinstunternehmen der Grundversorgung

Wer kann gefördert werden?

Eigenständige Kleinstunternehmer mit weniger als 10 Mitarbeiter und einem Jahresumsatz von unter 2. Mio. € (nach EU-Empfehlung K(2003) 1422)

Nicht gefördert werden:

  • landwirtschaftliches Einzelunternehmen oder Kooperationen
  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Psychotherapeuten
  • Apotheker

Was kann gefördert werden?

  • langlebige Wirtschaftsgüter inklusive des Erwerbs der Vermögenswerte einer Betriebsstätte
  • Aufwendungen für Beratungsdienstleistungen, sofern sie im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsvorhabens entstehen
  • Architekten- und Ingenieurleistungen, sofern sie im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsvorhabens entstehen

Was kann nicht gefördert werden?

  • der Erwerb von Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Zuwendungszweckes erforderlich sind
  • der laufende Betrieb oder die Unterhaltung
  • Ersatzinvestitionen
  • die Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen
  • Investitionen in Wohnraum
  • der Erwerb unbebauter Grundstücke
  • über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) förderfähige Vorhaben
  • Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach EEG oder KWKG förderfähigen Strom oder förderfähige Wärme erzeugen
  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben, Anschlussfinanzierungen, Prolongationen

Bedarfsbestätigung

Bestätigung des Bedarfs der zuständigen Kreisverwaltung für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung der Grundversorgung unter Berücksichtigung gleichartiger, bereits bestehender Einrichtungen in Ortsnähe.

Nachweispflichten des Zuwendungsempfängers

  • erforderliche Qualifikation für die Führung des Betriebes (Ausbildungsabschluss)
    Wirtschaftlichkeitskonzept
  • Sicherstellung der Gesamtfinanzierung, ggf. unter Vorlage einer Bankbestätigung

Doppelförderungsverbot

Keine gleichzeitige Inanspruchnahme anderer Förderprogramme für die betroffenen Ausgaben 
Ausnahme: Kumulation mit Mitteln der KfW, der landwirtschaftlichen Renten- oder der Förderbanken der Länder, sofern die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.

Beihilferechtliche Grundlage

De minimis-Regelung nach Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

Wie hoch sind die Zuwendungssätze?

  • Für Investitionen können Zuschüsse in Höhe von 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben als De-minimis-Beihilfe gewährt werden
  • Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro
  • Die Festlegung der Kosten kann bis zu einem Investitionsvolumen von 50.000 Euro auf Basis von Pauschalen erfolgen
  • Der Gesamtwert der einem Kleinstunternehmer gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.

Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen

Wer kann gefördert werden?

  • Gemeinden, Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse sowie gemeinnützige juristische Personen
  • natürliche Personen, Personengesellschaften, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie des privaten Rechts

Was kann gefördert werden?

  • der Kauf, die Errichtung und der Umbau von Gebäuden
  • der Innenausbau
  • der erforderliche Grundstückserwerb, soweit dieser 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt
  • konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen in diesem Zusammenhang
  • Projektausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen

Was kann nicht gefördert werden?

  • der Erwerb von Geschäftsanteilen
  • Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-,Gewerbe- und Industriegebieten
  • Leistungen der öffentlichen Verwaltung oder Pflichtaufgaben des Zuwendungsempfängers
  • der laufende Betrieb
  • Unterhaltung
  • der Erwerb unbebauter Grundstücke
  • Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach EEG oder KWKG gefördert Strom oder Wärme erzeugen
  • Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen
  • Vorhaben, die Universitäten, Hochschulen oder Berufsschulen betreffen
  • stationäre Nahversorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern
  • Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB

Ort der der Projektrealisierung

  • Ort ≤ 10.000 Einwohnern und
  • Ort liegt in einer anerkannten LEADER-Region

Bedarfsbestätigung

Bestätigung des Bedarf der zuständigen Kreisverwaltung für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung der Grundversorgung unter Berücksichtigung gleichartiger, bereits bestehender Einrichtungen in Ortsnähe

Doppelförderungsverbot

  • Keine gleichzeitige Inanspruchnahme anderer Förderprogramme für die betroffenen Ausgaben
  • Ausnahme: Kumulation mit Mitteln der KfW, der landwirtschaftlichen Renten- oder der Förderbanken der Länder, sofern die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.

Beihilferechtliche Grundlage

Die minimis-Regelung nach Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

Wie hoch sind die Zuwendungssätze?

  • a) 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben bei Gemeinden, Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse sowie gemeinnützige juristische Personen
  • b) 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben bei natürliche Personen, Personengesellschaften, sowie nicht unter a) genannte juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie des privaten Rechts

Innenstädte der Zukunft

Wer kann gefördert werden?

  • natürliche Personen, Personengesellschaften, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie des privaten Rechts, die lokale Gemeinschaften repräsentieren

Was kann gefördert werden?

  • Förderfähig sind:
    • kleine investive Maßnahmen
    • Erstellung von innovativen Konzepten und Studien
    • Fortbildungsveranstaltungen, Schulungen, Qualifizierungen und Weiterbildungen
    • Durchführung kleinerer Modellprojekte.
  • Förderfähige Kosten für investive Vorhaben:
    • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen
    • Kauf neuer Maschinen und Anlagen
    • Allgemeine Kosten etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratung sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich von Durchführbarkeitsstudien
    • Immaterielle Investitionen, d.h. Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken
    • Sonstige Vorhaben u.a.:
      • Betriebs-, Personal-, Schulungskosten
      • Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit
      • Finanz- und Netzwerkkosten
      • Studien, sofern sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen der LILE und dessen Zielen verbunden sind.

Was kann nicht gefördert werden?

  • der Erwerb von Geschäftsanteilen
  • Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten
  • Leistungen der öffentlichen Verwaltung
  • der laufende Betrieb
  • Unterhaltung
  • der Erwerb unbebauter Grundstücke
  • Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach EEG oder KWKG gefördert Strom oder Wärme erzeugen
  • Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen
  • Vorhaben, die Universitäten, Hochschulen oder Berufsschulen betreffen
  • stationäre Nahversorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern
  • Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB

Wo kann gefördert werden?

  • Ort ≤ 30.000 Einwohnern und
  • Ort liegt in einer anerkannten LEADER-Region

Bedarfsbestätigung

Bestätigung des Bedarf der zuständigen Kreisverwaltung für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung der Grundversorgung unter Berücksichtigung gleichartiger, bereits bestehender Einrichtungen in Ortsnähe

Doppelförderungsverbot

  • keine Förderung aus anderen Ansätzen, die zu einer Überschreitung der hier vorgesehenen Obergrenze führen

Beihilferechtliche Grundlage

Die minimis-Regelung nach Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

Wie hoch sind die Zuwendungssätze?

  • 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben bei Gemeinden, Gemeindeverbänden, Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüssen sowie gemeinnützigen juristischen Personen
  • 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben bei natürlichen Personen, Personengesellschaften, sowie bei nicht unter dem vorgenannten Punkt angeführten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie des privaten Rechts
  • Begrenzung der maximalen Zuwendung auf 0,5 Mio. Euro pro Vorhaben. In begründeten Einzelfällen kann die Regionale Verwaltungsbehörde eine Überschreitung der maximalen Zu-wendungshöhe genehmigen, wenn die LAG in ihrem Antrag aufzeigt, dass dies für die Entwicklung ihrer LEADER-Region von Vorteil ist.